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Autowebsite » Verkehrsrecht » Verkehrsunfall mit Personenschaden

Verkehrsunfall mit Personenschaden




Zunächst einmal ist das erste Gebot bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden: Anhalten! Per Gesetz ist jeder Verkehrsteilnehmer, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen hat, verpflichtet am Unfallort zu bleiben. Eine Ausnahme gibt es nur für Notfälle, wenn beispielsweise ein Schwerverletzter versorgt werden muss. Entfernt man sich vom Unfallort, ist dies Fahrerflucht und kann den Führerschein und den Versicherungsschutz kosten und zieht auch eine hohe Strafe nach sich.

Direkt nach dem Unfall sollte man entscheiden, was zunächst zu tun ist, um den Unfallort abzusichern. Droht dem Verletzen nicht unmittelbar Gefahr, sollte also zunächst die Unfallstelle ordnungsgemäß abgesichert werden. Hierzu gehört die Warnblinkanlage einschalten, das Warndreieck und falls vorhanden, die Warnleuchte aufstellen. Ist das Fahrzeug noch fahrbereit, sollte es an den Straßenrand gefahren werden, wenn auf diese Weise nicht Unfallspuren für die Feststellung der Schuld verwischt werden.

Jedermann, besonders aber die Unfallbeteiligten, sind bei Unfällen zur ersten Hilfe verpflichtet, sofern Hilfe erforderlich und zumutbar ist. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar. Die wichtigsten Verbandsmaterialien, befinden sich im Verbandskasten, jedoch sollte zusätzlich ein Rettungsdienst verständig werden.

Handelt es sich um einen Unfall mit Toten, schwer Verletzen und / oder erheblichem Sachschaden, sollte immer auch die Polizei hinzugezogen werden. Auch wenn sich die Frage der Schuld nicht eindeutig klären lässt. Die Polizei fertigt eine Unfallmitteilung an und händigt sie an die Unfallbeteiligten aus. Wird die Polizei nicht hinzugezogen, sollten die wichtigsten Daten mit den Unfallbeteiligten ausgetauscht werden. Wichtig sind auch die Adressdaten von eventuellen Zeugen.

Alle Spuren des Unfalls sind Beweismittel und dürfen daher nicht beseitigt werden, bevor nicht eine notwendige Feststellung getroffen wurde. Die Fahrzeuge sollten bis zum Eintreffen der Polizei bei einem schweren Unfall nicht bewegt werden. Hilfreich können auch Fotos von der Unfallstelle sein.

Innerhalb einer Woche, muss man seine eigene Versicherung informieren, auch wenn man nicht Unfallverursacher ist. Eine Besonderheit gibt es beim Tod eines Unfallbeteiligten. Dies muss innerhalb von 48 Stunden angezeigt werden.

Bei Unfällen mit Personenschäden, sowie in Zweifelsfragen, benötigt man oftmals einen Rechtsanwalt. Regulierungen laufen über einen Rechtsanwalt auch oft zügiger. Ein Anwalt berät objektiv über die Ansprüche und ist meist ein sehr hilfreicher Partner. Die Anwaltskosten muss man selbst bezahlen, sofern man Unfallverursacher und nicht rechtsschutzversichert ist. Macht man Ansprüche gegen den Unfallgegner geltend und sind diese rechtmäßig, muss die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten tragen.

Zu ersetzen sind Schachschäden und Schmerzensgeld und bei den Personenschäden kommen Kosten für die Heilung, den Verdienstausfall und die Erwerbsminderung hinzu.




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