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Verkehrsunfall mit Personenschaden
Zunächst einmal ist das erste Gebot bei einem Verkehrsunfall mit
Personenschaden: Anhalten! Per Gesetz ist jeder Verkehrsteilnehmer, dessen
Verhalten zum Unfall beigetragen hat, verpflichtet am Unfallort zu bleiben. Eine
Ausnahme gibt es nur für Notfälle, wenn beispielsweise ein Schwerverletzter
versorgt werden muss. Entfernt man sich vom Unfallort, ist dies Fahrerflucht und
kann den Führerschein und den Versicherungsschutz kosten und zieht auch eine
hohe Strafe nach sich.
Direkt nach dem Unfall sollte man entscheiden, was zunächst zu tun ist, um den
Unfallort abzusichern. Droht dem Verletzen nicht unmittelbar Gefahr, sollte also
zunächst die Unfallstelle ordnungsgemäß abgesichert werden. Hierzu gehört die
Warnblinkanlage einschalten, das Warndreieck und falls vorhanden, die
Warnleuchte aufstellen. Ist das Fahrzeug noch fahrbereit, sollte es an den
Straßenrand gefahren werden, wenn auf diese Weise nicht Unfallspuren für die
Feststellung der Schuld verwischt werden.
Jedermann, besonders aber die Unfallbeteiligten, sind bei Unfällen zur ersten
Hilfe verpflichtet, sofern Hilfe erforderlich und zumutbar ist. Unterlassene
Hilfeleistung ist strafbar. Die wichtigsten Verbandsmaterialien, befinden sich
im Verbandskasten, jedoch sollte zusätzlich ein Rettungsdienst verständig
werden.
Handelt es sich um einen Unfall mit Toten, schwer Verletzen und / oder
erheblichem Sachschaden, sollte immer auch die Polizei hinzugezogen werden. Auch
wenn sich die Frage der Schuld nicht eindeutig klären lässt. Die Polizei fertigt
eine Unfallmitteilung an und händigt sie an die Unfallbeteiligten aus. Wird die
Polizei nicht hinzugezogen, sollten die wichtigsten Daten mit den
Unfallbeteiligten ausgetauscht werden. Wichtig sind auch die Adressdaten von
eventuellen Zeugen.
Alle Spuren des Unfalls sind Beweismittel und dürfen daher nicht beseitigt
werden, bevor nicht eine notwendige Feststellung getroffen wurde. Die Fahrzeuge
sollten bis zum Eintreffen der Polizei bei einem schweren Unfall nicht bewegt
werden. Hilfreich können auch Fotos von der Unfallstelle sein.
Innerhalb einer Woche, muss man seine eigene Versicherung informieren, auch wenn
man nicht Unfallverursacher ist. Eine Besonderheit gibt es beim Tod eines
Unfallbeteiligten. Dies muss innerhalb von 48 Stunden angezeigt werden.
Bei Unfällen mit Personenschäden, sowie in Zweifelsfragen, benötigt man oftmals
einen Rechtsanwalt. Regulierungen laufen über einen Rechtsanwalt auch oft
zügiger. Ein Anwalt berät objektiv über die Ansprüche und ist meist ein sehr
hilfreicher Partner. Die Anwaltskosten muss man selbst bezahlen, sofern man
Unfallverursacher und nicht rechtsschutzversichert ist. Macht man Ansprüche
gegen den Unfallgegner geltend und sind diese rechtmäßig, muss die gegnerische
Versicherung die Anwaltskosten tragen.
Zu ersetzen sind Schachschäden und Schmerzensgeld und bei den Personenschäden
kommen Kosten für die Heilung, den Verdienstausfall und die Erwerbsminderung
hinzu.
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