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Unfallflucht




Jeder Fahrzeugführer und Fußgänger ist verpflichtet, sich um einen Schaden zu kümmern, welchen er selbst verursacht hat. Dies gilt auch, wenn er selber der Meinung ist, dass kein Schaden entstanden sei, weil er nichts erkennen kann.

Es kann schnell vorkommen, dass bei einem leichten Zusammenstoß zweier Autos beispielsweise der Unfallverursacher den Geschädigten nicht auffinden kann. Diesen Fall gibt es besonders häufig in Parksituationen.

Der Unfallverursacher ist verpflichtet, mindestens eine halbe Stunde zu warten, um den geschädigten eventuell an seinem Fahrzeug anzutreffen. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Verursacher aktiv werden.

Auf keinen Fall reicht es aus, einen Zettel mit der eigenen Adresse hinter die Windschutzscheibe zu klemmen. Notfalls muss die Polizei gerufen werden. Da man meistens nicht die Telefonnummer des zuständigen Polizeireviers im Kopf hat, ist es auch erlaubt, die Notrufnummer 110 anzuwählen, um den Schaden begutachten zu lassen.

Dies mag manchmal übertrieben vorkommen - gerade wenn man selber keinen wirklichen Schaden erkennen kann - dient aber trotzdem der eigenen Absicherung. Ist erst einmal durch den Geschädigten ein Strafverfahren in Gang gekommen, nutzt ein nachträgliches Geständnis oder Anzeigenrücknahme des Geschädigten nichts.

Je nach Einkommensverhältnissen wird eine Strafe verhängt, die richtig weh tun kann. Zusätzlich verlangt die Versicherung, welche eventuell eintreten musste, die gesamten Reparaturkosten und sonstige Kosten zurück.

Zu guter Letzt wird der Verursacher auch noch in seiner Versicherung höher eingestuft, obwohl er den Schaden generell schon begleichen muss. Im Falle von Unfallflucht mit Personenschaden, fallen die Strafen noch wesentlich höher aus. Zu diesem höheren Strafe kann neben Punkten in Flensburg außerdem noch der Führerscheinentzug gehören.




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