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Tüv / Asu überzogen
In der Hektik des heutigen Alltags kann es leicht einmal passieren, dass man den alle zwei Jahre vorgeschriebenen Termin der Hauptuntersuchung des PKWs oder Motorrades versäumt. Plötzlich stellt man fest, TÜV und ASU sind abgelaufen. Was ist nun zu tun?
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass sich alle Fahrzeuge im Abstand von zwei Jahren einer technischen Überprüfung durch den Technischen Überwachungsverein (TÜV) unterziehen müssen. Dies dient in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit aller am Straßenverkehr beteiligten Personen.
Wird bei einer Polizeikontrolle festgestellt, dass der HU-Termin versäumt wurde, so drohen je nach Länge der Überschreitung eine Geldstrafe von bis zu 75 Euro sowie bis zu zwei Punkten in Flensburg. Beides ist im Bußgeldkatalog genau festgelegt.
Da inzwischen die meisten Fahrzeughalter TÜV und ASU immer zum gleichen Zeitpunkt vornehmen lassen, wird hier in der Regel kein Unterschied mehr gemacht.
Sind TÜV und ASU überzogen, so spricht der Gesetzgeber bei einem Unfall nicht mehr von einem „Kavaliersdelikt“. Es kann ganz im Gegenteil sogar durchaus soweit kommen, dass man auch als Unschuldiger eine Teilschuld zugewiesen bekommt. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn festgestellt wird, dass technische Mängel oder Fehler am Fahrzeug vorhanden sind, die bei der technischen Hauptuntersuchung erkannt worden wären.
Zudem kann es zu erheblichem Ärger mit der Kfz-Versicherung kommen.
Hat man nun bemerkt, dass der TÜV-Termin abgelaufen ist, so ist es sinnvoll, sich sofort und auf direktem Weg zum TÜV zu begeben und die HU nachzuholen. Auch die Einholung eines späteren Termins nützt nichts, da dieser nicht mehr schriftlich bestätigt wird und zudem nicht vor Strafe schützt.
Hat man zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Gelegenheit, zur Untersuchung zu fahren, so sollte man das Fahrzeug lieber so lange nicht mehr benutzen. Ein abgelaufener TÜV birgt immerhin auch Gefahren in sich.
Wichtig ist auch, zu beachten, dass man eine eventuelle einmonatige Nachprüffrist nicht überschreitet. Diese Frist erhält man immer dann, wenn während der Hauptuntersuchung erhebliche Mängel beanstandet wurden. Während der Nachprüffrist bekommt man als Fahrzeughalter die Chance, diese zu beheben und das Fahrzeug dann zur erneuten Prüfung vorzustellen. Wird die Nachprüffrist nicht eingehalten, kann bei einer Kontrolle eine Verwarnung in Höhe von 15 Euro fällig werden.
Im Grunde ist es am Sinnvollsten, bei einer qualifizierten Kfz-Werkstatt den TÜV vornehmen zu lassen. So kann im Falle eines Falles das Fahrzeug dort zur Reparatur stehen bleiben und man läuft nicht Gefahr, ungeprüft und nicht verkehrssicher unterwegs zu sein.
Der TÜV selbst erhebt keine Strafe ist aber verpflichtet, den HU-Termin „zurückzukleben“. Dies bedeutet, dass man keine zusätzliche Zeit gewinnt sondern der ursprüngliche Zwei-Jahres-Rhythmus gewahrt bleibt.
Übrigens gilt auch nach einem längeren Auslandsaufenthalt und inzwischen abgelaufenen TÜV, dass sofort nach Grenzübertritt zur nächsten TÜV-Station gefahren werden muss. Die HU kann nicht im Ausland vorgenommen werden.
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