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Schmerzensgeld beim Autounfall
Infolge eines Autounfalls kann der Geschädigte beim Unfallverursacher einen
finanziellen Ausgleich verlangen, wenn diesem aufgrund des Unfalles ein
körperlicher Schaden entstanden ist.
Dieser Ausgleich regelt sich hier nach dem BGB, und ist in der Höhe abhängig von
den einzelnen Verletzungsbildern, des Heilungserfolges, der notwendigen
Behandlung, sowie den Beeinträchtigungen die der Geschädigte in seinem normalen
Leben zu tragen hat. Des weiteren zählt der Krankheitsverlauf, die Dauer und
Heftigkeit der Schmerzen, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung, und auch der
Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Unfalles.
Je nach Versicherung, bzw. je nach Gutachter schwankt hier die Höhe der
finanziellen Entschädigung. Zur Berechnung werden hier unter anderem
Gerichtsentscheidungen, oder auch Schmerzensgeldtabellen zugrunde gelegt, wobei
Tabellen hier oft nicht detailliert genug sind und dementsprechend nicht auf den
Umfang der einzelnen Verletzung abzielen.
Zu den eher geringfügigen Verletzungen zählen hier das leichte
Halswirbel-Schleudertrauma, kleinere Schürfwunden, oder auch diverse
unbedeutende Prellungen die hier nur eine kurzfristige ärztliche Behandlung
notwendig machen.
Bei den geringfügigen Verletzungen entsteht somit meist keine
Arbeitsunfähigkeit, und je nach Gutachter wird die Zahlung eines
Schmerzensgeldes grundsätzlich abgelehnt. Die Schmerzensgeldhöhe nach Tabellen
reicht von 500 Euro bis zu 40.000 Euro, worunter das Schleudertrauma fällt,
sowie Nasenbeinbrüche, Schädelfrakturen, oder auch Querschnittslähmungen, die
hier mit dem Höchstbetrag von 40.000 Euro abgegolten werden.
Der Geschädigte befindet sich nach einem Autounfall in der Beweispflicht, und
sollte umgehend einen Arzt aufsuchen, der ihm die Unfallfolgen bescheinigen
kann.
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