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Autowebsite » Verkehrsrecht » Lenkzeiten

Lenkzeiten




Der Anwendungsbereich der Lenk- und Ruhezeiten erstreckt sich auf Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht (Anhänger inbegriffen) von über 3.5 Tonnen. Sie gelten zudem für den gewerblichen Güter- und Personenverkehr. Fahrer von Fahrzeugen mit bis zu neun Insassen müssen sich nicht an die strengen Lenk- und Ruhezeitregelungen halten, ebenso wenig Fahrer von Armee, Polizei, Zivilschutz, Rettungsdiensten und Schaustellern. Ist der Güterverkehr nicht gewerblich, sind die Regelungen erst für Fahrzeuge ab einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen anwendbar.

Die Lenk- und Ruhezeiten sind innerhalb der Europäischen Union in der Verordnung (EG) 561/2006 geregelt. Zudem existiert in Deutschland die so genannte Fahrpersonalverordnung (FPersV), die bereits für Fahrzeuge ab 2,8 Tonnen gilt. Grundsätzlich muss man sich an eine Tageslenkzeit von maximal 9 Stunden halten, weiters darf die Lenkzeit zweimal pro Woche auf 10 Stunden erstreckt werden. Lenkzeiten bezeichnet man als solche, die mit faktischer Fahrtätigkeit zugebracht werden. Auch das Stehen des Fahrzeugs an Ampeln, Bahnschranken, Kreuzungen, in Staus gehören dazu. Wenn der Fahrer allerdings Pausen, auch von geringerer Zeit als 15 Minuten macht, aus anderen als den oben Gründen, oder den Lenkplatz verlässt, spricht man von Fahrpausen, die nicht zur Lenkzeit gerechnet werden.

Weiters gilt die Regelung, dass die Lenkdauer ohne Unterbrechung 4,5 Stunden nicht überschreiten darf. Nach spätestens 4,5 Stunden muss eine Pause von mindestens 45 Minuten stattfinden. Während dieser Unterbrechung dürfen keinerlei Fahrtätigkeiten ausgeübt werden - sie soll ausschließlich der Erholung dienen. Allerdings kann die Erholungszeit als Beifahrer im fahrenden Fahrzeug stattfinden.

Außerdem kann die Pause zum Beispiel in eine 15- und 30 minütige Ruhezeit gesplittet werden. Verrichtet der Fahrer andere Tätigkeiten, bevor er die Fahrt antritt, ist zudem nach dem Arbeitszeitgesetz vorzugehen, welche die erste Pause nach 6 Stunden vorschreibt.

Die Wochenlenkzeit darf nicht mehr als 56 Stunden betragen. Und die Gesamtlenkzeit von zwei aufeinander folgenden Wochen beträgt höchstens 90 Stunden. Die Woche ist als Zeitraum von Montag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr festgesetzt.

Als Ruhezeiten gelten Zeiten, die der Fahrer täglich und wöchentlich absolvieren muss und während derer der Lenker ohne Unterbrechung über eine Mindestzeit hinweg frei über seine Zeit verfügen darf. Keine Ruhezeiten sind die Zeiten, die in Arbeitsbereitschaft verbracht werden oder im fahrenden Fahrzeug. Dennoch kann die Ruhezeit im Fahrzeug absolviert werden, wenn dieses über eine Schlafkabine verfügt und nicht fährt.

Die regelmäßige Ruhezeit pro Tag beträgt mindestens 11 Stunden. Beläuft sich die Ruhezeit auf mindestens 9, aber keine 11 Stunden, spricht man von einer reduzierten täglichen Ruhezeit. Innerhalb jedes 24- Stunden- Zeitraumes muss eine tägliche Ruhezeit erfolgen, dieser Zeitraum muss nicht dem Kalendertag entsprechen.

Widersetzt sich ein Fahrer gegen die Lenkzeiten- Regelungen, kann sowohl gegen ihn selbst, als auch gegen das Unternehmen, für das er arbeitet, oder gegen die dort handelnden Personen ein Bußgeld oder eine Geld- beziehungsweise Freiheitsstrafe verhängt werden. Außerdem ist in der geltenden Verordnung festgelegt, dass Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Unterauftragnehmer, gewährleisten müssen, dass die vertraglich fixierten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung verstoßen.




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