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Autowebsite » Verkehrsrecht » Bußgeldbescheid Einspruch

Bußgeldbescheid Einspruch




Hat man einen Bußgeldbescheid erhalten, kann man innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung einen Einspruch einlegen.

Die Einspruchsfrist beginnt bereits mit der Niederlegung des Bußgeldbescheids auf der Post bzw. im Briefkasten des Empfängers, auch wenn dieser nicht persönlich anzutreffen ist und die Zustellung daher durch Niederlegung erfolgt.

Für den Lauf der Einspruchsfrist spielt es hingegen keine Rolle, wann der Betroffene den niedergelegten Bußgeldbescheid aus dem Briefkasten nimmt oder ihn von der Post abholt. Wichtig ist, dass der Einspruch innerhalb dieser zweiwöchigen Frist bei der Behörde eingeht.

Es ist nicht ausschlaggebend den Einspruch innerhalb dieser Frist abzuschicken, sondern das er innerhalb dieser Frist bei der Behörde vorliegt. Fällt das Fristende nun gerade auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertat, so ist die Frist erst am darauf folgenden Werktag abgelaufen.

Grundsätzlich endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist um 24:00 Uhr. Dabei ist es völlig zulässig, diese Frist bis zur letzten Minute auszunutzen.

Man sollte jedoch beachten, dass grundsätzlich der Betroffene das Risiko für die Einhaltung der Frist trägt. Wird der Einspruch beispielsweise mit einem Fax geschickt, muss es komplett vor Ablauf der Frist auf dem Empfangsgerät eingegangen sein.

Entscheidend ist nach der aktuellen Rechtssprechung hierbei die eingestellte Uhrzeit auf dem Empfangsgerät. Gelangt der Einspruch fristgerecht an eine unzuständige Stelle, so gilt die Frist als versäumt, wenn der Einspruch zwar weitergeleitet wird, aber zu spät bei der entsprechenden Stelle eingeht.

Der Einspruch auf die Höhe des Bußgelds oder auf die Anordnung eines Fahrverbotes muss der Einspruch seit dem 1. März 1998 nicht begründet werden. Die den Einspruch prüfende Behörde wird einem Einspruch ohne eine Begründung jedoch selten abhelfen.




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