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Bußgeldbescheid Einspruch
Hat man einen Bußgeldbescheid erhalten, kann man innerhalb von zwei Wochen nach
der Zustellung einen Einspruch einlegen.
Die Einspruchsfrist beginnt bereits mit der Niederlegung des Bußgeldbescheids
auf der Post bzw. im Briefkasten des Empfängers, auch wenn dieser nicht
persönlich anzutreffen ist und die Zustellung daher durch Niederlegung erfolgt.
Für den Lauf der Einspruchsfrist spielt es hingegen keine Rolle, wann der
Betroffene den niedergelegten Bußgeldbescheid aus dem Briefkasten nimmt oder ihn
von der Post abholt. Wichtig ist, dass der Einspruch innerhalb dieser
zweiwöchigen Frist bei der Behörde eingeht.
Es ist nicht ausschlaggebend den Einspruch innerhalb dieser Frist abzuschicken,
sondern das er innerhalb dieser Frist bei der Behörde vorliegt. Fällt das
Fristende nun gerade auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertat, so ist die
Frist erst am darauf folgenden Werktag abgelaufen.
Grundsätzlich endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist um
24:00 Uhr. Dabei ist es völlig zulässig, diese Frist bis zur letzten Minute
auszunutzen.
Man sollte jedoch beachten, dass grundsätzlich der Betroffene das Risiko für die
Einhaltung der Frist trägt. Wird der Einspruch beispielsweise mit einem Fax
geschickt, muss es komplett vor Ablauf der Frist auf dem Empfangsgerät
eingegangen sein.
Entscheidend ist nach der aktuellen Rechtssprechung hierbei die eingestellte
Uhrzeit auf dem Empfangsgerät. Gelangt der Einspruch fristgerecht an eine
unzuständige Stelle, so gilt die Frist als versäumt, wenn der Einspruch zwar
weitergeleitet wird, aber zu spät bei der entsprechenden Stelle eingeht.
Der Einspruch auf die Höhe des Bußgelds oder auf die Anordnung eines
Fahrverbotes muss der Einspruch seit dem 1. März 1998 nicht begründet werden.
Die den Einspruch prüfende Behörde wird einem Einspruch ohne eine Begründung
jedoch selten abhelfen.
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