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Auto Sturmschaden
Sturm- sowie Wasserschäden gehören zu den Elementarschäden, die zu jeder
Jahreszeit auftreten können und besonders in der letzten Zeit herrschen immer
mehr Unwetter auch in unseren Breiten. Besonders ärgerlich ist es, wenn
herunterfallende Äste oder umknickende Bäume das eigene Auto ruinieren.
In diesem Fall gilt es zunächst, den Schaden sehr schnell der jeweiligen
Versicherungsgesellschaft zu melden. Zudem muss der Schaden dokumentiert werden
und der Versicherung die Möglichkeit gegeben werden, den Schaden zu begutachten.
Somit sollte das Auto nicht entsorgt werden, bevor ein Sachverständiger den
Wagen gesehen hat.
Für Schäden aufgrund eines Sturmes am geparkten Auto, etwa durch Dachziegel oder
Äste, ist die Vollkasko- oder die Teilkaskoversicherung des Autohalters
zuständig. Bei einer Teilkaskoversicherung hat der Versicherungsnehmer nur die
jeweils individuell vereinbarte Selbstbeteiligung zu zahlen. Hierbei kommt es
auch nicht zu einer Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes.
Grundsätzlich gilt: bis Windstärke acht ist die Vollkaskoversicherung
zuständig, ist die Windstärke höher, kommt die Teilkasko für den Schaden auf.
Fällt ein Ast auf ein Auto und hat der Baumbesitzer seine Sorgfaltspflicht
verletzt, aus z.B. kranke Bäume nicht rechtzeitig ausgeschnitten, ist seine
Versicherung zuständig. Eine weitere Besonderheit ist, wer in einen Baum fährt,
der bereits auf der Straße lag, hat keinen Anspruch auf eine Schadensregulierung
durch die Versicherung. Handelt es sich hingegen um einen gerade umstürzenden
Baum, ist wieder die eigene Teilkasko zuständig.
Stürmschäden werden somit von den Versicherungen immer sehr genau unter die Lupe
genommen. Denn wird beispielsweise ein Fahrzeug von einer Windböe in den Graben
gedrückt, prüft die Versicherung ganz genau, ob es sich nicht eventuell um einen
Fahrfehler handelt, der zum Unfall geführt hat. Werden durch einen Orkan
Menschen auf die Fahrbahn gedrückt und von einem Autofahrer getötet, ist die
Haftpflichtversicherung des Autofahrers zuständig.
Eine Geldleistung für getötete Auto-Insassen gibt es allerdings nur dann, wenn
für das Opfer eine Lebens- oder Unfallversicherung abgeschlossen wurde oder aber
eine Insassenunfallversicherung bestand. Verunglückt der Fahrer auf dem Weg zur
Arbeit durch einen Sturm, ist Geld von der Berufsgenossenschaft für die
Hinterbliebenen zu erwarten.
Im Fall, dass keine Versicherung zahlt, können die Kosten für die entstanden
Reparaturen eventuell steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend
gemacht werden. Hierbei wird jedoch nicht der volle Betrag berücksichtigt,
sondern ein Betrag nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung.
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