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Autowebsite » Verkehrsrecht » Auto Sturmschaden

Auto Sturmschaden




Sturm- sowie Wasserschäden gehören zu den Elementarschäden, die zu jeder Jahreszeit auftreten können und besonders in der letzten Zeit herrschen immer mehr Unwetter auch in unseren Breiten. Besonders ärgerlich ist es, wenn herunterfallende Äste oder umknickende Bäume das eigene Auto ruinieren.

In diesem Fall gilt es zunächst, den Schaden sehr schnell der jeweiligen Versicherungsgesellschaft zu melden. Zudem muss der Schaden dokumentiert werden und der Versicherung die Möglichkeit gegeben werden, den Schaden zu begutachten. Somit sollte das Auto nicht entsorgt werden, bevor ein Sachverständiger den Wagen gesehen hat.

Für Schäden aufgrund eines Sturmes am geparkten Auto, etwa durch Dachziegel oder Äste, ist die Vollkasko- oder die Teilkaskoversicherung des Autohalters zuständig. Bei einer Teilkaskoversicherung hat der Versicherungsnehmer nur die jeweils individuell vereinbarte Selbstbeteiligung zu zahlen. Hierbei kommt es auch nicht zu einer Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes.

Grundsätzlich gilt: bis Windstärke acht ist die Vollkaskoversicherung zuständig, ist die Windstärke höher, kommt die Teilkasko für den Schaden auf.

Fällt ein Ast auf ein Auto und hat der Baumbesitzer seine Sorgfaltspflicht verletzt, aus z.B. kranke Bäume nicht rechtzeitig ausgeschnitten, ist seine Versicherung zuständig. Eine weitere Besonderheit ist, wer in einen Baum fährt, der bereits auf der Straße lag, hat keinen Anspruch auf eine Schadensregulierung durch die Versicherung. Handelt es sich hingegen um einen gerade umstürzenden Baum, ist wieder die eigene Teilkasko zuständig.

Stürmschäden werden somit von den Versicherungen immer sehr genau unter die Lupe genommen. Denn wird beispielsweise ein Fahrzeug von einer Windböe in den Graben gedrückt, prüft die Versicherung ganz genau, ob es sich nicht eventuell um einen Fahrfehler handelt, der zum Unfall geführt hat. Werden durch einen Orkan Menschen auf die Fahrbahn gedrückt und von einem Autofahrer getötet, ist die Haftpflichtversicherung des Autofahrers zuständig.

Eine Geldleistung für getötete Auto-Insassen gibt es allerdings nur dann, wenn für das Opfer eine Lebens- oder Unfallversicherung abgeschlossen wurde oder aber eine Insassenunfallversicherung bestand. Verunglückt der Fahrer auf dem Weg zur Arbeit durch einen Sturm, ist Geld von der Berufsgenossenschaft für die Hinterbliebenen zu erwarten.

Im Fall, dass keine Versicherung zahlt, können die Kosten für die entstanden Reparaturen eventuell steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Hierbei wird jedoch nicht der volle Betrag berücksichtigt, sondern ein Betrag nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung.




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