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Kilometerpauschale
Die so genannte Kilometerpauschale, Pendlerpauschale oder auch Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bringt gutes Geld bei der Steuererklärung, wenn man sie ordentlich abrechnet. Bei einer Steuerrückzahlung wird sich dies in jedem Fall positiv bemerkbar machen, denn die Kilometerpauschale verringert das zu versteuernde Einkommen.
Dabei gilt der Pauschalbetrag für Arbeitnehmer wie auch für Selbstständige, die von ihrer Wohnung bis zum Arbeitsplatz mehr als 20 Kilometer zurücklegen müssen. Die Kilometerpauschale wird in der Steuererklärung über die so genannten Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abgerechnet. Zwar muss man - im Vergleich zu den tatsächlichen Ausgaben - auch mit Kilometerpauschale meist noch draufzahlen, was auch an den steigenden Benzinpreisen liegt.
Trotzdem: Das Abrechnen der Entfernungspauschale bringt 30 Cent pro gefahrenen Kilometer. Wer regelmäßig andere Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft mitnimmt, kann sogar Sonderzuschüsse geltend machen. Pro Mitfahrer sind das immerhin zwei Cent zusätzlich.
Allerdings muss gewährleistet sein, dass die Mitfahrer aus beruflichen Gründen die Fahrgemeinschaft bilden. Wichtig bei der Abrechnung der Kilometerpauschale: Am besten führt man ein Fahrtenbuch, um sowohl über die Anzahl der gefahrenen Kilometer als auch die Anzahl der Arbeitstage, an denen man mit dem Auto zur Arbeit gekommen ist, den Überblick zu behalten. Den Urlaub nämlich darf man natürlich nicht mit einrechnen bei der Kalkulation der Kilometerpauschale, ebenso wenig wie Krankheitstage. Es gelten nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer. Dabei muss man sich als Arbeitnehmer allerdings für die kürzeste Strecke zum Arbeitsort entscheiden. Zu bedenken ist: Für das Finanzamt ist es Dank Online-Routenplanern leicht, die Angaben der Steuerzahler nachzuprüfen, was auch hin und wieder getan wird. Wer flunkert, muss im schlimmsten Fall sogar mit einer Strafanzeige wegen Betrugs rechnen.
Ein weiteres wichtiges Detail bei der Kilometerpauschale: Man darf sie nur abrechnen, wenn der Weg zur Arbeit mindestens 20 Kilometer beträgt. Auch wenn der Weg zur Arbeit nur 19 Kilometer lang ist - Arbeitgeber müssen in diesem Fall auf das Plus vom Finanzamt in Sachen Entfernungspauschale verzichten. Wer mindestens 20 Kilometer oder mehr am Tag zur Arbeit fährt, gilt als Pendler und kann daher auch die Pauschalbeträge bei der Steuererklärung abrechnen. Übrigens: Egal ob man als Fußgänger, Radfahrer, mit Bus und Bahn, mit einem Motorroller oder mit dem Auto zur Arbeit fährt, kann man als Steuerzahler bei einem Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern die Pendlerpauschale in Anspruch nehmen - und dies unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Ausgaben. Ein wahres Plus also für Sportler, die ihren Weg zur Arbeit täglich mit dem Rad zurücklegen. Aber: Der Pauschalbetrag kann generell nur für die einfache Strecke angesetzt werden, womit auch schon die Rückfahrt abgedeckt ist. Es gilt jedoch eine Höchstgrenze in Höhe von 4500 Euro pro Jahr, der allerdings überschritten werden darf, wenn der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug für die Fahrten verwendet hat.
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