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Welche Kosten entstehen bei Firmenwagen?
Für einen Firmenwagen, fallen üblicher Weise die gleichen Kosten an, die auch für ein Privatwagen anfallen, sprich Benzin, Steuern und Versicherung. Da es aber für einen Firmenwagen unterschiedliche Nutzungsbedingungen gibt, fallen auch unterschiedliche Kosten an.
Für die meisten Unternehmer bzw. Selbständigen, ist es Normalität und natürlich auch logisch, den Firmenwagen bei der Steuer als Firmenausgaben bei der Steuer geltend zu machen. Ein äußerst wichtiger und maßgebender Punkt ist aber, wie und in welchem Umfang wird der Firmenwagen genutzt, mehr privat oder dienstlich. In der Regel dient ein Firmenwagen auch zur Nutzung für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle.
Wann gilt ein Fahrzeug als Firmenwagen?
Als Firmenwagen zählt ein Fahrzeug dann, wenn es zum Anlagevermögen der Firma gehört. Wird das Fahrzeug mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, zählt es automatisch zum Anlagevermögen. In diesem Fall kann die so genannte Vorsteuer voll geltend gemacht werden und alle Aufwendungen können unter den Betriebsausgaben verbucht werden.
Etwas anders verhält es sich, wenn das Fahrzeug nur zwischen 10 und 50 Prozent betrieblich und der Rest für private Zwecke genutzt wird.
In diesem Fall spricht der Gesetzgeber von einem 'gewillkürtem Betriebsvermögen', was konkret heißt, der Halter dieses Wagens hat die Wahl ob er den Wagen zum Anlagevermögen oder zum Privatvermögen zählt.
Darüber muss der Steuerpflichtige natürlich lückenlose Nachweise führen, denn wird der Wagen nachweislich unter 10 Prozent betrieblich genutzt, zählt er automatisch zum Privatvermögen. Nachgewiesen kann dies entweder durch das Fahrtenbuch, oder durch die so genannte 1% Regelung.
Bei bestimmten Berufsgruppen wie zum Beispiel Handwerker, Vertreter oder Taxiunternehmen, geht das Finanzamt automatisch davon aus, dass das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird.
Aufwendungen für Firmenwagen
Wird der Firmenwagen mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, gehören zu den üblichen Aufwendungen neben Benzin, Versicherung und Steuern, auch die Abschreibung und eventuell anfallende Zinsen für die Finanzierung des Fahrzeugs und Reparatur-, Wartungs- und Pflegekosten. Fallen all diese Kosten innerhalb eines Geschäftsjahres an, können diese problemlos als Firmen-Ausgaben verbucht werden.
Die 1% Regelung für Firmenwagen
Seit Anfang 2006, wurde eine Neuregelung für die Nutzung von Firmenwagen beschlossen. Somit sind alle privaten Fahrten, einschließlich vom zu Hause bis zum Arbeitsplatz, als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Das Finanzgericht Münster (FG, Aktenzeichen: 6 K 2405/07 E, U) hat entschieden, dass alle Firmenwagen nach der pauschalen Ein-Prozent-Methode versteuert werden müssen. Bei dieser Regelung, werden ein Prozent Brutto vom Listenverkaufswert des Wagens als Nutzungswert ermittelt.
Ausnahme, der Inhaber kann nachweisen, dass das Fahrzeug (Fahrzeuge) ausschließlich nur für betriebliche Fahrten genutzt wird und auch keine privaten Wege wie vom Wohnort zur Arbeitsstelle bestritten werden. Denn eine private Nutzung muss extra versteuert werden.
Ratschläge für Firmenwagen
Wer sich bis zum 30. Juni 2009 einen PKW Neuwagen anschafft, dem bleiben je nach Schadstoffklasse zwei Jahre Kfz-Steuern erspart. Außerdem gilt eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent bis Ende 2010.
Der private Gebrauch und die gesamte Nutzung des Fahrzeugs, sollte zum Beispiel durch eine innerbetriebliche Firmenwagenverordnung festgelegt werden, denn wird das Fahrzeug zu höchstens 50 Prozent privat genutzt, kann die 1% Regelung zur Anwendung kommen.
Hierbei sollten aber immer die aktuellsten steuerlichen Rahmenbedingungen beachtet werden.
Es lohnt sich immer nachzurechen, ob es günstiger ist einen Privat- oder einen Firmenwagen zu fahren, denn wichtige Gesichtspunkte sind neben der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, Art der Krankenversicherung, Zinsen für Raten eines Kredits und Leistung der Renten- und Arbeitslosenversicherungen usw.
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