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Schadenfreiheitsklassen




Was verbirgt sich hinter dem Begriff Schadenfreiheitsklassen  und welche Tipps sollte man dazu beherzigen? Neben vielen, für uns oft undurchsichtigen Merkmalen, welche unseren Beitrag für die Autoversicherung bestimmen, und die sich oft von Versicherer zu Versicherer unterscheiden, gibt es eine Größe, die Schadensfreiheitsklasse, oder kurz SF-Klasse, die bei allen Versicherern gleich ist und demnach als Konstante für Vergleiche dient.

Jeder Versicherer hat für seine Kraftfahrtkunden individuelle, Prämien bestimmende Merkmale aufgestellt, z.B. das Alter der Nutzer, ob Wohneigentum vorhanden ist, ob das Fahrzeug in der Garage abgestellt wird usw. Diese Merkmale unterscheiden sich oft voneinander. Dies hängt auch von der überwiegend angesprochenen Zielgruppe des Versicherers ab.

Zusätzlich wird ein Vertrag bei der Autoversicherung bei Abschluss in eine SF-Klasse eingestuft, welche sich nach dem aktuellen, bzw. bisherigen Versicherungsstatus richtet. Gibt es einen Vorvertrag bei einem anderen Versicherer, von dem der Kunde wechseln möchte, wird die hieraus aktuelle SF-Klasse übernommen. Gibt es noch keinen Vertrag, wird die SF-Klasse, gemäß den vorliegenden Möglichkeiten und Gegebenheiten neu aufgesetzt. Der SF-Klasse liegt eine jeweilige feste Prozentgröße zu Grunde, die mit steigender SF-Klasse weiter sinkt, somit werden Fahrer mit einem schadensfreien Verlauf ihrer Kfz-Laufbahn mit sinkenden Prämien belohnt.

Hierbei ist zu beachten, dass die jeweiligen Prozente die zu einer bestimmten SF-Klasse gehören, bei den verschiedenen Versicherern manchmal geringfügig abweichen können. Ziehen Sie daher für einen Vergleich stets nur die aktuelle SF-Klasse heran, da sie immer identisch weitergegeben wird.

Die Einstufung bei Fahranfängern sollte man kritisch prüfen. Erfahrungsgemäß ist hier das Unfallrisiko um ein Vielfaches höher als bei erfahrenen Autofahrern. Demnach ist die gängige Einstufung bei Fahranfängern SF null und somit die höchste Grundeinstufung, deren Beitrag oft mit einer Prozenthöhe von 240 – 260 Prozent erfolgt.

Hat der Fahranfänger bereits seit 3 Jahren den Führerschein, kann er bei Abschluss des Vertrages diesen in die SF-Klasse ½ einstufen lassen, welche wiederum eine Prozentuale Einstufung von 120 – 140 Prozent bedeutet, somit schon eine hohe Ersparnis darstellt. Ganz egal, ob der Vertrag bei Beginn in die SF-Klasse null oder ½ eingestuft wurde, nach einem Jahr ohne Vorfall wird der Vertrag in SF-Klasse 1 eingestuft, was 100 Prozent bedeutet. Die Neuberechnung der SF-Klasse erfolgt immer zum 01. Januar des neuen Kalenderjahres.

Achtung, es müssen mindestens sechs volle Monate ununterbrochen Versicherungsschutz im Vorjahr bestanden haben, damit eine Hochstufung der SF-Klasse im nächsten Jahr erfolgen kann, daher bietet es sich an, auch wenn die Versicherung z.B. im August beginnen müsste, die Versicherung rückwirkend zum 01.07. abzuschließen, so sichert man sich durch einen Monat mehr Prämie im nächsten Jahr den günstigeren Tarif.

Versicherungskunden, die zum Beispiel bereits einen Vertrag in einer höheren SF-Klasse haben, und für ein weiteres Fahrzeug einen Vertrag abschließen möchten, erhalten bei den meisten Versicherern eine Einstufung nach der so genannten Zweitwagenregel, das bedeutet eine Einstufung nach SF-Klasse zwei, was 85 Prozent entspricht.

Achtung, prüfen Sie genau, wer mit dem Fahrzeug fährt. Viele Versicherer gewähren diesen Nachlass nicht, wenn auch die Kinder, welche Fahranfänger sind, mit dem Wagen fahren. Bauen diese einen Unfall, sind die Versicherer oft von der Leistung frei bzw. nehmen die Eltern in Regress.

Außerdem muss berücksichtigt werden, dass bei einem späteren Wechsel zu einem anderen Versicherer nur die Höhe an schadensfreien Jahren als SF-Klasse an den neuen Versicherer übertragen wird, welche in der Zeit seit Beginn der Zweitwagenversicherung aufgebaut wurde.

Wurde also z.B. der Vertrag am 01.01.2006 als Zweitwagen mit der SF-Klasse 2 als Zweitwagen versichert, und soll zum 01.01.2007 zu einem anderen Versicherer gewechselt werden, erhält der Vertrag für das zweite Fahrzeug bei dem neuen Versicherer lediglich die Klasse SF-eins anstatt wie bei dem ersten Versicherer SF-drei.

In bestimmten Fällen ist es auch möglich, den Anspruch auf eine bestimmte SF-Klasse aus einem Vertrag einem anderen Vertragspartner, z.B. dem Ehegatten, den Kindern, den Geschwistern oder anderen Personen zu übertragen. Hier gilt es aber auch einiges zu berücksichtigen.

Zunächst wird der eigene Anspruch unwiderruflich aufgegeben.  Die übertragene SF-Klasse kann aber auch nach dem gleichen Verfahren, mit Zustimmung des neuen Besitzers wieder zurück übertragen werden. Bei einer Übertragung ist weiterhin zu beachten, dass nur so viele SF-Klassen, also schadensfreien Jahre übertragen werden können, wie der neue Besitzer sich theoretisch selbst hätte erfahren können. Also kann man keinem Fahranfänger, der erst seit einem Jahr den Führerschein hat, einen Vertrag mit der SF-Klasse 20 in voller Höhe überschreiben.

Er würde nur mit der Schadensfreiheitsklasse eins übertragen werden und die übrigen Jahre würden unwiederbringlich verloren gehen. Außerdem muss glaubhaft versichert werden, dass der neue Eigentümer dauerhaft das bisherige Fahrzeug, welchem die zu übertragenden SF-Klassen zu Grunde liegen, mitgenutzt hat. Diese Erklärung entfällt meist bei Übertragung zwischen Ehegatten.

Am Rande sei noch erwähnt, dass für unterschiedliche Fahrzeuggruppen, also PKW, Motorrad, LKW und andere, jeweils unterschiedliche Tabellen für die Schadensfreiheitsklassen zu Grunde liegen. So hat ein Motorrad z.B., wenn es in die SF-Klasse zwei eingestuft wird gegenüber dem PKW schon viel niedrigere Prozente und ist damit auch günstiger in der Versicherung.


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