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Schadenfreiheitsklassen
Was verbirgt sich hinter dem Begriff
Schadenfreiheitsklassen und welche Tipps sollte man dazu
beherzigen? Neben vielen, für uns oft undurchsichtigen
Merkmalen, welche unseren Beitrag für die Autoversicherung
bestimmen, und die sich oft von Versicherer zu Versicherer
unterscheiden, gibt es eine Größe, die
Schadensfreiheitsklasse, oder kurz SF-Klasse, die bei allen
Versicherern gleich ist und demnach als Konstante für
Vergleiche dient.
Jeder Versicherer hat für seine Kraftfahrtkunden individuelle,
Prämien bestimmende Merkmale aufgestellt, z.B. das Alter der
Nutzer, ob Wohneigentum vorhanden ist, ob das Fahrzeug in der Garage
abgestellt wird usw. Diese Merkmale unterscheiden sich oft voneinander.
Dies hängt auch von der überwiegend angesprochenen
Zielgruppe des Versicherers ab.
Zusätzlich wird ein Vertrag bei der Autoversicherung bei
Abschluss in eine SF-Klasse eingestuft, welche sich nach dem aktuellen,
bzw. bisherigen Versicherungsstatus richtet. Gibt es einen Vorvertrag
bei einem anderen Versicherer, von dem der Kunde wechseln
möchte, wird die hieraus aktuelle SF-Klasse
übernommen. Gibt es noch keinen Vertrag, wird die SF-Klasse,
gemäß den vorliegenden Möglichkeiten und
Gegebenheiten neu aufgesetzt. Der SF-Klasse liegt eine jeweilige feste
Prozentgröße zu Grunde, die mit steigender SF-Klasse
weiter sinkt, somit werden Fahrer mit einem schadensfreien Verlauf
ihrer Kfz-Laufbahn mit sinkenden Prämien belohnt.
Hierbei ist zu beachten, dass die jeweiligen Prozente die zu
einer bestimmten SF-Klasse gehören, bei den verschiedenen
Versicherern manchmal geringfügig abweichen können.
Ziehen Sie daher für einen Vergleich stets nur die aktuelle
SF-Klasse heran, da sie immer identisch weitergegeben wird.
Die Einstufung bei Fahranfängern sollte man kritisch
prüfen. Erfahrungsgemäß ist hier das
Unfallrisiko um ein Vielfaches höher als bei erfahrenen
Autofahrern. Demnach ist die gängige Einstufung bei
Fahranfängern SF null und somit die höchste
Grundeinstufung, deren Beitrag oft mit einer Prozenthöhe von
240 – 260 Prozent erfolgt.
Hat der Fahranfänger bereits seit 3 Jahren den
Führerschein, kann er bei Abschluss des Vertrages diesen in
die SF-Klasse ½ einstufen lassen, welche wiederum eine
Prozentuale Einstufung von 120 – 140 Prozent bedeutet, somit
schon eine hohe Ersparnis darstellt. Ganz egal, ob der Vertrag bei
Beginn in die SF-Klasse null oder ½ eingestuft wurde, nach
einem Jahr ohne Vorfall wird der Vertrag in SF-Klasse 1 eingestuft, was
100 Prozent bedeutet. Die Neuberechnung der SF-Klasse erfolgt immer zum
01. Januar des neuen Kalenderjahres.
Achtung, es müssen mindestens sechs volle Monate
ununterbrochen Versicherungsschutz im Vorjahr bestanden haben, damit
eine Hochstufung der SF-Klasse im nächsten Jahr erfolgen kann,
daher bietet es sich an, auch wenn die Versicherung z.B. im August
beginnen müsste, die Versicherung rückwirkend zum
01.07. abzuschließen, so sichert man sich durch einen Monat
mehr Prämie im nächsten Jahr den günstigeren
Tarif.
Versicherungskunden, die zum Beispiel bereits einen Vertrag in
einer höheren SF-Klasse haben, und für ein weiteres
Fahrzeug einen Vertrag abschließen möchten, erhalten
bei den meisten Versicherern eine Einstufung nach der so genannten
Zweitwagenregel, das bedeutet eine Einstufung nach SF-Klasse zwei, was
85 Prozent entspricht.
Achtung, prüfen Sie genau, wer mit dem Fahrzeug
fährt. Viele Versicherer gewähren diesen Nachlass
nicht, wenn auch die Kinder, welche Fahranfänger sind, mit dem
Wagen fahren. Bauen diese einen Unfall, sind die Versicherer oft von
der Leistung frei bzw. nehmen die Eltern in Regress.
Außerdem muss berücksichtigt werden, dass bei einem
späteren Wechsel zu einem anderen Versicherer nur die
Höhe an schadensfreien Jahren als SF-Klasse an den neuen
Versicherer übertragen wird, welche in der Zeit seit Beginn
der Zweitwagenversicherung aufgebaut wurde.
Wurde also z.B. der Vertrag am 01.01.2006 als Zweitwagen mit der
SF-Klasse 2 als Zweitwagen versichert, und soll zum 01.01.2007 zu einem
anderen Versicherer gewechselt werden, erhält der Vertrag
für das zweite Fahrzeug bei dem neuen Versicherer lediglich
die Klasse SF-eins anstatt wie bei dem ersten Versicherer SF-drei.
In bestimmten Fällen ist es auch möglich,
den Anspruch auf eine bestimmte SF-Klasse aus einem Vertrag einem
anderen Vertragspartner, z.B. dem Ehegatten, den Kindern, den
Geschwistern oder anderen Personen zu übertragen. Hier gilt es
aber auch einiges zu berücksichtigen.
Zunächst wird der eigene Anspruch unwiderruflich aufgegeben.
Die übertragene SF-Klasse kann aber auch nach dem
gleichen Verfahren, mit Zustimmung des neuen Besitzers wieder
zurück übertragen werden. Bei einer
Übertragung ist weiterhin zu beachten, dass nur so viele
SF-Klassen, also schadensfreien Jahre übertragen werden
können, wie der neue Besitzer sich theoretisch selbst
hätte erfahren können. Also kann man keinem
Fahranfänger, der erst seit einem Jahr den
Führerschein hat, einen Vertrag mit der SF-Klasse 20 in voller
Höhe überschreiben.
Er würde nur mit der Schadensfreiheitsklasse eins
übertragen werden und die übrigen Jahre
würden unwiederbringlich verloren gehen. Außerdem
muss glaubhaft versichert werden, dass der neue Eigentümer
dauerhaft das bisherige Fahrzeug, welchem die zu übertragenden
SF-Klassen zu Grunde liegen, mitgenutzt hat. Diese Erklärung
entfällt meist bei Übertragung zwischen Ehegatten.
Am Rande sei noch erwähnt, dass für
unterschiedliche Fahrzeuggruppen, also PKW, Motorrad, LKW und andere,
jeweils unterschiedliche Tabellen für die
Schadensfreiheitsklassen zu Grunde liegen. So hat ein Motorrad z.B.,
wenn es in die SF-Klasse zwei eingestuft wird gegenüber dem
PKW schon viel niedrigere Prozente und ist damit auch
günstiger in der Versicherung.
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