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Kurzzeitkennzeichen




Kurzzeitkennzeichen gehören in Deutschland zu der Gruppe der Kfz-Sonderkennzeichen. Sie ersetzen seit 1998 die roten Überführungskennzeichen für Privatpersonen. Das rote Überführungskennzeichen gibt es nur noch für Kfz-Händler.

Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Prüfungsfahrten (z.B. beim TÜV), Probefahrten und Überführungsfahrten genutzt werden. Deutschlandweit können diese bei jeder Kfz-Zulassungsstelle für jedes beliebige Fahrzeug wie PKW, LKW, Kleinkraftrad oder Anhänger beantragt werden.

Für die Verwendung des Kennzeichens ist allerdings nur für ein Fahrzeug, und nicht für mehrere zulässig. Die Kosten für die Schilder sowie die bei Beantragung fälligen Gebühren betragen insgesamt ungefähr 50 Euro.

Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für verkehrssichere und nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge vergeben werden. Außerdem werden sie maximal 30 Tage im Voraus zugeteilt. Trotzdem darf das Fahrzeug erst ab Beginn des Gültigkeitszeitraums genutzt werden.

Neben den Schildern vergibt die Zulassungsstelle einen roten Fahrzeugschein, auf dem die Gültigkeitsdauer vermerkt ist. Die Gültigkeitsdauer beträgt insgesamt 5 Kalendertage. Das Datum des letzten Nutzungstages ist außerdem auf dem Kennzeichen vermerkt. Zur Überführung müssen die Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug angebracht und andere Schilder abgedeckt sein.

Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums ist die Rückgabe der Schilder und des roten Fahrzeugscheins nicht nötig. Wenn der rote Fahrzeugschein vollständig von der Zulassungsbehörde ausgefüllt wurde, ist eine Überführung des Fahrzeugs von Deutschland aus gemäß einem bestehenden Abkommens auch in die Niederlande, in die Schweiz, nach Italien und nach Österreich möglich.

Zur Beantragung des Kurzzeitkennzeichens werden die Versicherungsbestätigung und der Personalausweis oder der Pass mit Meldebescheinigung benötigt. Bei Vertretung muss der Zulassungsstelle neben einer Vollmacht des Antragstellers auch der Personalausweis oder Pass des Vertreters vorgelegt werden.




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