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Punkte in Flensburg


Das deutsche Verkehrszentralregister (Abkürzung: VZR) ist eine Datei, welche alle rechtskräftig festgestellten Verkehrsverstöße seit dem 2. Januar 1958 von Kraftfahrern mit deutscher Fahrerlaubnis festhält. Das VZR wird vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt. Seit dem Jahr 1974 werden die Einträge nach dem bekannten Punktesystem laut § 4 StVG geregelt.

Welcher Punktestand zieht welche Konsequenzen nach sich?

Die im Verkehrszentralregister erfassten Straftaten eines Fahrerlaubnisinhabers werden mit 5 bis 7 Punkten, die Ordnungswidrigkeiten mit 1 bis 4 Punkten bewertet – je nach Art und Schwere.

Für die nach dem Punktesystem zu treffenden Maßnahmen sind nur die Fahrerlaubnisbehörden der Länder zuständig. Laut § 4 Absatz 3 StVG sieht das Punktesystem folgende Maßnahmen vor.
 

Gesamtpunkte Sanktionen
1 bis 3 Punkte keine Sanktionen
4 – 8 Punkte Bei der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar können 4 Punkte abgezogen werden.
8 bis 13 Punkte Verwarnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, freiwillig an einem Aufbauseminar teilzunehmen.
14 bis 17 Punkte Anordnung zu der Teilnahme an einem Aufbauseminar (sofern in den letzten 5 Jahren keine Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgte) mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
14 bis 17 Punkte und bereits Aufbauseminar Erneute schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
18 und mehr Punkte Entziehung der Fahrerlaubnis.


Welche Möglichkeiten zum Punkte abbauen gibt es?


Ein Punkteabzug laut § 4 Absatz 4 StVG ist nur innerhalb von 5 Jahren möglich. Zudem kann kein Abzug auf Vorrat (Pluspunkte) angelegt werden.

Punktabzug Teilnahme
Abzug bis zu 4 Punkten Teilnahme an einem freiwilligen Aufbauseminar und maximaler Punktestand von 8 Punkten
Abzug von 2 Punkten Teilnahme an einem freiwilligen Aufbauseminar und Punktestand von 9 bis 13 Punkten
Abzug von 2 Punkten Teilnahme an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung bei einem Punktestand von 14 bis 17 Punkten
Kein Abzug Bei einer angeordneten (nicht freiwilligen Teilnahme) erfolgt kein Punkteabzug

Wie erfahre ich meinen aktuellen Punktestand in Flensburg?

Jeder hat die Möglichkeit unentgeltlich in schriftlicher Form Auskunft über die zu seiner Person erfassten Entscheidung(en) zu erhalten. Um einen solchen Antrag zu stellen, müssen die vollständigen Personenangaben angegeben werden (Geburtsdatum, Geburtsort, Nachname, Vorname, Geburtsname). Zudem muss die Anschrift sowie laut § 30 Absatz 8 StVG ein Identitätsnachweis an das Kraftfahrt-Bundesamt, Verkehrszentralregister, 24932 Flensburg gerichtet werden.

Für den Identitätsnachweis bei schriftlichen Auskunftsersuchen werden folgende Dinge anerkannt:

1.) Die amtliche Beglaubigung der Unterschrift
2.) Die Ablichtung des Personalausweises oder Passes
3.) Der behördliche Dienstausweis

Der Identitätsnachweis muss deshalb erbracht werden, damit die im Verkehrszentralregister eingetragenen Personen geschützt werden. Zudem wird dadurch sichergestellt, dass unbefugte keine wiederrechtliche Auskunft über Dritte erhalten. Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer beglaubigten Ausfertigung hiervon erforderlich.

Interessantes:

Die höchste Zahl von Eintragungen im Verkehrsregister wurde im Jahr 2006 gezählt: 8,402 Millionen. Mit 58 % der Eintragungen ist das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit die häufigste Ursache. Die zweithäufigste Ursache ist Fahren unter Alkoholeinfluss (14,7 %). 80 % der registrierten Personen sind Männer.




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