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Punkte in Flensburg
Das deutsche Verkehrszentralregister (Abkürzung: VZR) ist eine Datei, welche
alle rechtskräftig festgestellten Verkehrsverstöße seit dem 2. Januar 1958 von
Kraftfahrern mit deutscher Fahrerlaubnis festhält. Das VZR wird vom
Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt. Seit dem Jahr 1974 werden die
Einträge nach dem bekannten Punktesystem laut § 4 StVG geregelt.
Welcher Punktestand zieht welche Konsequenzen nach sich?
Die im Verkehrszentralregister erfassten Straftaten eines Fahrerlaubnisinhabers
werden mit 5 bis 7 Punkten, die Ordnungswidrigkeiten mit 1 bis 4 Punkten
bewertet – je nach Art und Schwere.
Für die nach dem Punktesystem zu treffenden Maßnahmen sind nur die
Fahrerlaubnisbehörden der Länder zuständig. Laut § 4 Absatz 3 StVG sieht das
Punktesystem folgende Maßnahmen vor.
| Gesamtpunkte |
Sanktionen |
| 1 bis 3 Punkte |
keine Sanktionen |
| 4 – 8 Punkte |
Bei der freiwilligen Teilnahme an einem
Aufbauseminar können 4 Punkte abgezogen werden. |
| 8 bis 13 Punkte |
Verwarnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, freiwillig an einem
Aufbauseminar teilzunehmen. |
| 14 bis 17 Punkte |
Anordnung zu der Teilnahme an einem Aufbauseminar
(sofern in den letzten 5 Jahren keine Teilnahme an einem Aufbauseminar
erfolgte) mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, freiwillig an einer
verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. |
| 14 bis 17 Punkte und bereits Aufbauseminar |
Erneute schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit,
freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. |
| 18 und mehr Punkte |
Entziehung der Fahrerlaubnis. |
Welche Möglichkeiten zum Punkte abbauen gibt es?
Ein Punkteabzug laut § 4 Absatz 4 StVG ist nur innerhalb von 5 Jahren möglich.
Zudem kann kein Abzug auf Vorrat (Pluspunkte) angelegt werden.
| Punktabzug |
Teilnahme |
| Abzug bis zu 4 Punkten |
Teilnahme an einem freiwilligen Aufbauseminar und maximaler
Punktestand von 8 Punkten |
| Abzug von 2 Punkten |
Teilnahme an einem freiwilligen Aufbauseminar und
Punktestand von 9 bis 13 Punkten |
| Abzug von 2 Punkten |
Teilnahme an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung bei
einem Punktestand von 14 bis 17 Punkten |
| Kein Abzug |
Bei einer angeordneten (nicht freiwilligen
Teilnahme) erfolgt kein Punkteabzug |
Wie erfahre ich meinen aktuellen Punktestand in Flensburg?
Jeder hat die Möglichkeit unentgeltlich in schriftlicher Form Auskunft über die
zu seiner Person erfassten Entscheidung(en) zu erhalten. Um einen solchen Antrag
zu stellen, müssen die vollständigen Personenangaben angegeben werden
(Geburtsdatum, Geburtsort, Nachname, Vorname, Geburtsname). Zudem muss die
Anschrift sowie laut § 30 Absatz 8 StVG ein Identitätsnachweis an das
Kraftfahrt-Bundesamt, Verkehrszentralregister, 24932 Flensburg gerichtet werden.
Für den Identitätsnachweis bei schriftlichen Auskunftsersuchen werden folgende
Dinge anerkannt:
1.) Die amtliche Beglaubigung der Unterschrift
2.) Die Ablichtung des Personalausweises oder Passes
3.) Der behördliche Dienstausweis
Der Identitätsnachweis muss deshalb erbracht werden, damit die im
Verkehrszentralregister eingetragenen Personen geschützt werden. Zudem wird
dadurch sichergestellt, dass unbefugte keine wiederrechtliche Auskunft über
Dritte erhalten. Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die
Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer beglaubigten
Ausfertigung hiervon erforderlich.
Interessantes:
Die höchste Zahl von Eintragungen im Verkehrsregister wurde im Jahr 2006
gezählt: 8,402 Millionen. Mit 58 % der Eintragungen ist das Fahren mit
überhöhter Geschwindigkeit die häufigste Ursache. Die zweithäufigste Ursache ist
Fahren unter Alkoholeinfluss (14,7 %). 80 % der registrierten Personen sind
Männer.
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