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Versicherungsschutz wenn Tüv abgelaufen
Der Technische Überwachungsverein (TÜV)
stellt in regelmäßigen Abständen die
Fahrzeugsicherheit fest. Der TÜV-Stempel gibt einen Monat und
ein Jahr an, bis zu dem die TÜV-Hauptuntersuchung wiederholt
werden muss.
Allerdings kann durch zusätzliche Umstände das
Fahrzeug schon vorher verkehrsuntüchtig werden, z.B. weil die
Reifen abgefahren sind. In den Versicherungsbedingungen der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist geregelt, dass der Halter
eines Kraftfahrzeuges dieses nicht verwenden oder verleihen darf, wenn
er von der Fahruntüchtigkeit des Fahrzeuges weiß.
Im Falle der abgefahren Reifen wird man ihm dies schwer nachweisen
können, aber wenn der TÜV abgelaufen ist, dass sollte
der Halter schon wissen. Für ihn muss dann klar sein, dass
möglicherweise eine Fahruntüchtigkeit des Fahrzeuges
besteht. Nur der TÜV könnte dies mit einiger
Sicherheit ausschließen und deshalb ist auch jetzt die
TÜV-Hauptuntersuchung vorgesehen. Man ist also auch im eigenen
Interesse gut beraten, dass Fahrzeug nicht mehr zu benutzen bzw.
ausschließlich für die Fahrt zur nächsten
TÜV-Prüfstelle.
Allerdings könnte das Fahrzeug auch nach Ablauf der
TÜV-Plakette fahrtüchtig sein. Schließlich
kann der Ablauf des Stempels über Nacht nicht automatisch zur
Fahruntüchtigkeit führen. Aber es sind
Bußgelder für das Fahren eines Fahrzeuges ohne
gültige TÜV-Plakette für den Fahrer und
für den Halter vorgesehen. Diese beginnen im ersten Monat noch
recht moderat, werden dann aber mit jedem weiteren Monat gesteigert.
Sollte man trotzdem weiterfahren, dann wird bei einer
Verkehrskontrolle nicht nur das Bußgeld fällig,
sondern das Fahrzeug kann auch zwangsweise zur
TÜV-Vorführung veranlasst werden. Bei
längeren Überziehungen ist auch denkbar, dass die
Polizei das Fahrzeug automatisch stilllegt. Dies ist auch
nachvollziehbar, da mit zunehmender Zeit die Wahrscheinlichkeit einer
Fahruntüchtigkeit des Fahrzeuges ansteigt.
Kommt es während der Zeit des abgelaufenen
TÜVs zu einem Unfall, bei dem die Haftpflichtversicherung die
Schadensregulierung übernimmt, dann wird diese dies zwar tun,
aber möglicherweise prüfen, ob sie den Fahrzeughalter
nicht in Regress nehmen kann. Dies ist nur dann möglich, wenn
sich das Fahrzeug tatsächlich in einem Zustand befunden hat,
der mitursächlich für den Schaden war. Dies muss die
Versicherung allerdings nachweisen. Hierzu kann sie Gutachter
einsetzen, die umso stärker den Zustand des Fahrzeuges
kritisch sehen, je länger die Zeit der TÜV-Zulassung
abgelaufen ist.
Zweck de TÜV-Prüfung ist die
Prüfung der Verkehrsfähigkeit des Fahrzeuges. Wird
diese bewusst vom Halter des Fahrzeuges verschleppt, dann kann man
davon ausgehen, dass mit zunehmender Zeit, diesem immer mehr die
Beweislast für die Fahrtüchtigkeit
aufgebürdet wird.
Man sollte also als Halter höchstens geringfügig den
Vorstellungstermin überschreiten oder bei
tatsächlicher Nichtnutzung die Nummernschilder abmontieren und
das Fahrzeug abmelden.
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