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Autowebsite » Fahrsicherheit » Versicherungsschutz wenn Tüv abgelaufen

Versicherungsschutz wenn Tüv abgelaufen




Der Technische Überwachungsverein (TÜV) stellt in regelmäßigen Abständen die Fahrzeugsicherheit fest. Der TÜV-Stempel gibt einen Monat und ein Jahr an, bis zu dem die TÜV-Hauptuntersuchung wiederholt werden muss.

Allerdings kann durch zusätzliche Umstände das Fahrzeug schon vorher verkehrsuntüchtig werden, z.B. weil die Reifen abgefahren sind. In den Versicherungsbedingungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist geregelt, dass der Halter eines Kraftfahrzeuges dieses nicht verwenden oder verleihen darf, wenn er von der Fahruntüchtigkeit des Fahrzeuges weiß.

Im Falle der abgefahren Reifen wird man ihm dies schwer nachweisen können, aber wenn der TÜV abgelaufen ist, dass sollte der Halter schon wissen. Für ihn muss dann klar sein, dass möglicherweise eine Fahruntüchtigkeit des Fahrzeuges besteht. Nur der TÜV könnte dies mit einiger Sicherheit ausschließen und deshalb ist auch jetzt die TÜV-Hauptuntersuchung vorgesehen. Man ist also auch im eigenen Interesse gut beraten, dass Fahrzeug nicht mehr zu benutzen bzw. ausschließlich für die Fahrt zur nächsten TÜV-Prüfstelle.

Allerdings könnte das Fahrzeug auch nach Ablauf der TÜV-Plakette fahrtüchtig sein. Schließlich kann der Ablauf des Stempels über Nacht nicht automatisch zur Fahruntüchtigkeit führen. Aber es sind Bußgelder für das Fahren eines Fahrzeuges ohne gültige TÜV-Plakette für den Fahrer und für den Halter vorgesehen. Diese beginnen im ersten Monat noch recht moderat, werden dann aber mit jedem weiteren Monat gesteigert.

Sollte man trotzdem weiterfahren, dann wird bei einer Verkehrskontrolle nicht nur das Bußgeld fällig, sondern das Fahrzeug kann auch zwangsweise zur TÜV-Vorführung veranlasst werden. Bei längeren Überziehungen ist auch denkbar, dass die Polizei das Fahrzeug automatisch stilllegt. Dies ist auch nachvollziehbar, da mit zunehmender Zeit die Wahrscheinlichkeit einer Fahruntüchtigkeit des Fahrzeuges ansteigt.

Kommt es während der Zeit des abgelaufenen TÜVs zu einem Unfall, bei dem die Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung übernimmt, dann wird diese dies zwar tun, aber möglicherweise prüfen, ob sie den Fahrzeughalter nicht in Regress nehmen kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sich das Fahrzeug tatsächlich in einem Zustand befunden hat, der mitursächlich für den Schaden war. Dies muss die Versicherung allerdings nachweisen. Hierzu kann sie Gutachter einsetzen, die umso stärker den Zustand des Fahrzeuges kritisch sehen, je länger die Zeit der TÜV-Zulassung abgelaufen ist.

Zweck de TÜV-Prüfung ist die Prüfung der Verkehrsfähigkeit des Fahrzeuges. Wird diese bewusst vom Halter des Fahrzeuges verschleppt, dann kann man davon ausgehen, dass mit zunehmender Zeit, diesem immer mehr die Beweislast für die Fahrtüchtigkeit aufgebürdet wird.

Man sollte also als Halter höchstens geringfügig den Vorstellungstermin überschreiten oder bei tatsächlicher Nichtnutzung die Nummernschilder abmontieren und das Fahrzeug abmelden.


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