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Autokauf Rücktritt
Wer kennt das nicht. Gekauft, mit nach Hause genommen und dann für nicht gut befunden.
Kein Problem, das Gekaufte wird wieder ins Geschäft gebracht und umgetauscht. Aber
geht das grundsätzlich bei allen Kaufgeschäften wie z.B. auch dem Autokauf?
Grundsätzlich ist ein Kaufvertrag für beide Seiten rechtsverbindlich. Der Käufer
hat sich mit seiner Unterschrift zur Abnahme des Autos und Zahlung des vereinbarten
Kaufpreises verpflichtet. Was aber tun, wenn das eigentliche Traumauto nicht beim
Vertragspartner steht, sondern beim Nachbarhändler?
Es gibt einige Tricks und Kniffe. Zu unterscheiden ist, ob der Kauf gewerblich oder
privat abgewickelt wird. Private Verkäufer sind eventuell eher bereit einen Rücktritt
zu akzeptieren, z.B. wenn ein neuer Käufer Interesse zeigt.
Grundsätzlich ist es leichter aus einem Gebrauchtwagenkaufvertrag herauszukommen
als bei einem Neuwagenkauf. Neuwagen werden oftmals nach individuellen Vorgaben
hinsichtlich der Sonderausstattung bestellt. Beim Gebrauchtwagenkauf spielt der
Zeitfaktor eine große Rolle, sodass für ein Gespräch mit dem Händler am Tag nach
der Vertragsunterzeichnung erfolgen sollte.
Das Gespräch sollte direkt vor Ort von Angesicht zu Angesicht geführt werden. Der
Händler ist eventuell bereit, den Vertrag zu stornieren, wenn ein kleiner Schadensersatz
für den Bearbeitungsaufwand vom Käufer geleistet wird. Zeigt sich der Händler nicht
kooperationsbereit, muss nach Sachmängeln gesucht werden.
Weist das Auto nicht alle zugesicherte Eigenschaften auf oder ist eventuell nicht
in dem beschriebenen Zustand (z.B. nicht unfallfrei), hat der Händler einen Vertragsbruch
begangen und ein Rücktritt vom Kaufvertrag wäre möglich.
Bietet sich diese Möglichkeit nicht, kann man auch schlichtweg die Zahlung verweigern
und die Eskalationsstufe gerichtliche Verfügung provozieren. Der Käufer sollte dann
aber über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.
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