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Auto Gewährleistung
Seit 01.01.2002 gilt ein neues Gewährleistungsrecht in der BRD. Die Gewährleistungsfrist
wurde auf 2 Jahre mit Beginn der Übergabe der Sache erhöht. Gewährleistung ist die
Haftung eines Verkäufers dafür, dass sein Produkt oder seine Sache keine Fehler,
aber alle Eigenschaften hat, die er beim Verkauf dem Kunden zusichert. Also auch
ohne Rücksicht darauf, ob er etwas dafür kann, dass seine Ware fehlerhaft ist. (BGB
§ 459)
Diese Gewährleistungspflicht gilt für alle gewerblichen Händler, einschließlich
Selbstständiger oder Freiberufler, die ihr gewerblich genutztes Fahrzeug an Privat
verkaufen.
Formulierungen, wie ,,gekauft wie gesehen” oder ,,unter Ausschluss jeder Gewährleistung”
sind daher ungültig.
Für die ersten sechs Monate nach dem Verkauf gilt die Beweislastumkehr, d. h. der
Verkäufer muss beweisen, das ein im ersten Halbjahr aufgetretener Mangel nicht bereits
zum Zeitpunkt des Verkaufs bestand.
Bei Verkäufen von Privat an Privat gilt das Gewährleistungsrecht nicht. Hier hat
der Käufer mit offenen oder versteckten Mängeln zu rechnen.
Werden wertmindernde Faktoren (Unfälle) aus dem Vorleben des Kfz wissentlich verschwiegen,
so ist der Verkäufer seiner Offenbarungspflicht nicht nachgekommen.
Verschleiß stellt in diesem Sinne keinen Mangel dar, soweit er dem Alter und der
Laufleistung des Fahrzeuges als üblich angesehen werden kann.
Ein privater Verkäufer ist dann auf der sicheren Seite, wenn er sein Fahrzeug vor
dem Verkauf durch eine Fachwerkstatt überprüfen lässt. Reparaturbelege oder Mängellisten
sollen dem Käufer als Kopie übergeben werden.
Für den Käufer ist es sinnvoll, das gebrauchte Fahrzeug vor der ersten größeren
Fahrt durch eine Fachwerkstatt überprüfen zu lassen. So können verdeckte Mängel
erkannt, und der Kaufvertrag unter Umständen rückgängig gemacht werden.
Zu einem ordentlichen Vertragsabschluss gehört auch ein Kaufvertrag.
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