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EU Führerscheinklasse
Seit dem 1. Januar 1999 gibt es eine neue Fahrerlaubnisverordnung, die die
Führerscheinklassen EU-weit neu aufgliedert. Über lange Jahre hinweg gab es die
alten Klassen 1 bis 5 und jeder wusste genau, welches Fahrzeug mit welcher
Klasse gefahren werden durfte. Heute sind die neuen Führerscheinklassen sind die
Klasse A, Klasse A, Klasse B, Klasse B, Klasse C1, Klasse C1E, Klasse C, Klasse
CE, Klasse D1, Klasse D1E, Klasse D, Klasse DE, Klasse M, Klasse L und Klasse T.
Im Folgenden sind die einzelnen Klassen kurz beschrieben:
Klasse B:
Diese Führerscheinklasse beinhaltet die Klasse M, S und L und hat das
Mindestalter von 18 Jahren. Fahren darf man hiermit Kraftfahrzeuge, außer
Krafträder, deren zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3500 Kilo ausmacht und
nicht mehr als acht Sitzplätze zuzügl. Fahrersitz hat.
Klasse BE:
Hierbei handelt es sich um eine Kombination, die aus Zugfahrzeugen der Klasse B
und einem Anhänger besteht und dabei nicht als Kombination unter Klasse B
fallen. Zudem darf bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten
Geländefahrzeugen die Anhängelast max. das 1,5fache der zulässigen Gesamtmasse
des ziehenden Fahrzeugs betragen. Diese Klasse kann man mit 18 Jahren erwerben.
Klasse S:
Die Klasse S kann man ab dem 18. Lebensjahr erwerben und betrifft
Kleinkraftfahrzeuge wie Trikes, Quads oder Mircocars mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine
oder einen Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50ccm.
Klasse A:
Diese Klasse beinhaltet die Klasse A1 und M. Hierbei handelt es sich um
Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer bauartbestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Die Fahrerlaubnis für die Klasse A
berechtigt jedoch nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von
max. 25 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von nicht mehr als
0,16 kW/kg. Dies gilt bis zum Ablauf der Erteilung nach zwei Jahren, jedoch
nicht, wenn der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr
vollendet hat.
Klasse A1:
Diese Führerscheinklasse beinhaltete die Klase M und ist ab dem 16. Lebensjahr
möglich. Sie berechtigt zum Führen von Leichtkrafträdern mit einer
Höchstgeschwindigkeit von 80km/h, nicht mehr als 125 ccm, nicht mehr als 11kW.
Dies betrifft alle 16 bis 17 jährigen, während ab 18 Jahren diese Begrenzungen
keine Gültigkeit mehr haben.
Klasse M:
Die Klasse M kann ab dem 18. Lebensjahr gefahren werden. Dies betrifft
Kleinkrafträder mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 45
km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit
einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm. Ebenso gültig ist diese Klasse für
Fahrräder mit Hilfsmotor von nicht mehr als 45 km/h und 50 ccm die zusätzlich
die Merkmale eines Fahrrades ausweisen. In der Klasse M gibt es jedoch Ausnahmen
und zwar darf eine Mofa auch ohne Prüfbescheinigung gefahren werden, wenn man
vor dem 01.04.195 geboren ist. Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis, gleich welcher
Klasse, ist benötigt ebenfalls keine Prüfbescheinigung. Unter die
Kleinkrafträder fallen auch Krafträder mit einem max. Hubraum von 50ccm und
einer Höchstgeschwindigkeit von 50 ccm Hubraum, wenn sie bis zum 31.12.2001
erstmals in den Verkehr genommen wurden.
Klasse C:
Diese Klasse beinhaltete die Klasse C1, kann nur mit Klasse B erworben werden
und ist ab 18 Jahren möglich. Sie erlaubt das Führen von Kraftfahrzeugen,
ausgenommen Krafträdern, mit einer Gesamtmasse von mehr als 3500 Kilo und mit
nicht mehr als acht Sitzplätzen ohne den Fahrersitz. Des weiteren dürfen
Kraftomnibusse im Inland gefahren werden, die eine zulässige Gesamtmasse von
mehr als 3,5 Tonnen ohne Fahrgäste ggf. mit Anhänger aufweisen. Allerdings
dürfen genannte Fahrzeuge nur zur Überprüfung des technischen Zustandes oder aus
Überführungszwecken gesteuert werden. Die Personen- oder Güterbeförderung ist
erst ab dem 21. Lebensjahr möglich. Bis dahin sind nur Gesamtmassen bis 7,5
Tonnen erlaubt. Die Klasse C wird jeweils für fünf Jahre befristet ausgestellt
und muss durch eine ärztliche Untersuchung und ein augenärztliches Gutachten
erneuert werden.
Klasse CE:
Diese Klasse beinhaltete die Klassen BE, C1E und T und ist nur mit der Klasse C
zu erwerben. Geführt werden dürfen mit der Klasse CE Kombinationen aus einem
Zugfahrzeug der Klaase C und einem Anhänger von mehr als 750 Kilo zulässiger
Gesamtmasse. In der gewerblichen Güterbeförderung ist der Einsatz unter 21
Jahren nur bis 7,5 Tonnen gestattet. Die Befristung beträgt hierbei ebenfalls
fünf Jahre und muss durch eine ärztliche Untersuchung und ein augenärztliches
Gutachten erneuert werden.
Klasse C1:
Diese Klasse kann nur in Verbindung mit der Klasse B erworben werden und
berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, ausgenommen Krafträdern, mit einer
Gesamtmasse von mehr als 3500 Kilo aber nicht mehr als 7500 Kilo und nicht mehr
als acht Sitzplätzen.
Klasse C1E:
Diese Klasse beinhaltet die Klasse BE, ist nur mit der Klasse C1 zu erwerben und
dies erst ab dem 18. Lebensjahr. Geführt werden dürfen Fahrzeugkombinationen die
aus einem Zugfahrzeug der Klassen C1 oder D1 und einem Anhänger mit einer
Gesamtmasse von mehr als 750 Kilo bestehen. Jedoch darf die zulässige
Gesamtmasse der Kombination 12 Tonnen und die zulässige Gesamtmasse des Anhänger
die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten. Diese Fahrerlaubnis ist bis
zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet. Im Anschluss daran muss eine
ärztliche Untersuchung und ein augenärztliches Gutachten vorgelegt werden, um
die Erlaubnis um fünf weitere Jahre erneuern lassen zu können. Diese Erneuerung
wird dann alle fünf Jahre fällig.
Klasse D:
Sie beinhaltet die Klasse D1E und ist nur ab dem 21. Lebensjahr und in
Verbindung mit der Klasse B möglich. Geführt werden dürfen Kraftfahrzeuge,
ausgenommen Krafträder, die der Personenbeförderung dienen und mit mehr als acht
Sitzplätzen ausgestatte sind.
Klasse DE:
Diese Klasse beinhaltet die Klassen BE und D1E und ist nur in Kombination mit
der Klasse D zu erwerben. Des weiteren muss der Anwärter mindestens 21 Jahre alt
sein. Geführt werden dürfen Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und
einem Anhänger über 750 Kilo zulässiger Gesamtmasse, jedoch nur im Inland und
nur mit Gepäckanhänger. Eine weitere Voraussetzung ist die Vorlegung eines
betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens oder eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens. Bei dieser Fahrerlaubnis wird alle fünf
Jahre eine ärztliche Untersuchung sowie ein augenärztliches Gutachten fällig und
ab dem 50. Lebensjahr sowie bei jeder folgenden Verlängerung ist eines der oben
genannten Gutachten fällig.
Klasse D1E:
Diese Klasse berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, außer Krafträdern, die
der Personenbeförderung dienen und mehr als acht aber nicht mehr als 16
Sitzplätze haben.
Klasse D1:
Sie beinhaltet die Klasse BE und ist ab dem 21. Lebensjahr in Kombination mit
der Klasse D1 zu erwerben. Der Besitzer dieser Klasse darf Kombinationen aus
einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 Kilo Gesamtmasse
führen. Die Kombination darf jedoch nicht mehr als 12.000 Kilo wiegen und die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zufahrzeugs nicht
übersteigen. Bei der Ersterteilung ist ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches
Gutachten bzw. ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich und nach
jeweils fünf Jahren muss ein ärztliches sowie ein augenärztliches Gutachten
vorgelegt werden. Ab dem 50. Lebensjahr sowie bei jeder Verlängerung muss zudem
ein medizinisch-psychologisches oder betriebs- oder arbeitsmedizinisches
Gutachten vorgelegt werden.
Klasse T:
Sie beinhaltet die Klassen M, S und L und erlaubt es, Zugmaschinen mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und einer
selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 40 km/h zu führen. Allerdings handelt es sich hierbei nur um Fahrzeuge für
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke.
Klasse L:
Sie ist ab dem 16. Lebensjahr möglich und erlaubt es, Zugmaschinen zu führen,
die nach ihrer Bauart nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt
werden können. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf nicht mehr als 32
km/h betragen und eine Kombination aus diesen Fahrzeugen und Anhängern darf
nicht schneller als 25 km/h fahren.
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