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EU Führerscheinklasse




Seit dem 1. Januar 1999 gibt es eine neue Fahrerlaubnisverordnung, die die Führerscheinklassen EU-weit neu aufgliedert. Über lange Jahre hinweg gab es die alten Klassen 1 bis 5 und jeder wusste genau, welches Fahrzeug mit welcher Klasse gefahren werden durfte. Heute sind die neuen Führerscheinklassen sind die Klasse A, Klasse A, Klasse B, Klasse B, Klasse C1, Klasse C1E, Klasse C, Klasse CE, Klasse D1, Klasse D1E, Klasse D, Klasse DE, Klasse M, Klasse L und Klasse T. Im Folgenden sind die einzelnen Klassen kurz beschrieben:

Klasse B:

Diese Führerscheinklasse beinhaltet die Klasse M, S und L und hat das Mindestalter von 18 Jahren. Fahren darf man hiermit Kraftfahrzeuge, außer Krafträder, deren zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3500 Kilo ausmacht und nicht mehr als acht Sitzplätze zuzügl. Fahrersitz hat.

Klasse BE:

Hierbei handelt es sich um eine Kombination, die aus Zugfahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger besteht und dabei nicht als Kombination unter Klasse B fallen. Zudem darf bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen die Anhängelast max. das 1,5fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen. Diese Klasse kann man mit 18 Jahren erwerben.

Klasse S:

Die Klasse S kann man ab dem 18. Lebensjahr erwerben und betrifft Kleinkraftfahrzeuge wie Trikes, Quads oder Mircocars mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einen Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50ccm.

Klasse A:

Diese Klasse beinhaltet die Klasse A1 und M. Hierbei handelt es sich um Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Die Fahrerlaubnis für die Klasse A berechtigt jedoch nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von max. 25 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Dies gilt bis zum Ablauf der Erteilung nach zwei Jahren, jedoch nicht, wenn der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Klasse A1:

Diese Führerscheinklasse beinhaltete die Klase M und ist ab dem 16. Lebensjahr möglich. Sie berechtigt zum Führen von Leichtkrafträdern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80km/h, nicht mehr als 125 ccm, nicht mehr als 11kW. Dies betrifft alle 16 bis 17 jährigen, während ab 18 Jahren diese Begrenzungen keine Gültigkeit mehr haben.

Klasse M:

Die Klasse M kann ab dem 18. Lebensjahr gefahren werden. Dies betrifft Kleinkrafträder mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm. Ebenso gültig ist diese Klasse für Fahrräder mit Hilfsmotor von nicht mehr als 45 km/h und 50 ccm die zusätzlich die Merkmale eines Fahrrades ausweisen. In der Klasse M gibt es jedoch Ausnahmen und zwar darf eine Mofa auch ohne Prüfbescheinigung gefahren werden, wenn man vor dem 01.04.195 geboren ist. Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis, gleich welcher Klasse, ist benötigt ebenfalls keine Prüfbescheinigung. Unter die Kleinkrafträder fallen auch Krafträder mit einem max. Hubraum von 50ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von 50 ccm Hubraum, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr genommen wurden.

Klasse C:

Diese Klasse beinhaltete die Klasse C1, kann nur mit Klasse B erworben werden und ist ab 18 Jahren möglich. Sie erlaubt das Führen von Kraftfahrzeugen, ausgenommen Krafträdern, mit einer Gesamtmasse von mehr als 3500 Kilo und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ohne den Fahrersitz. Des weiteren dürfen Kraftomnibusse im Inland gefahren werden, die eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen ohne Fahrgäste ggf. mit Anhänger aufweisen. Allerdings dürfen genannte Fahrzeuge nur zur Überprüfung des technischen Zustandes oder aus Überführungszwecken gesteuert werden. Die Personen- oder Güterbeförderung ist erst ab dem 21. Lebensjahr möglich. Bis dahin sind nur Gesamtmassen bis 7,5 Tonnen erlaubt. Die Klasse C wird jeweils für fünf Jahre befristet ausgestellt und muss durch eine ärztliche Untersuchung und ein augenärztliches Gutachten erneuert werden.

Klasse CE:

Diese Klasse beinhaltete die Klassen BE, C1E und T und ist nur mit der Klasse C zu erwerben. Geführt werden dürfen mit der Klasse CE Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klaase C und einem Anhänger von mehr als 750 Kilo zulässiger Gesamtmasse. In der gewerblichen Güterbeförderung ist der Einsatz unter 21 Jahren nur bis 7,5 Tonnen gestattet. Die Befristung beträgt hierbei ebenfalls fünf Jahre und muss durch eine ärztliche Untersuchung und ein augenärztliches Gutachten erneuert werden.

Klasse C1:

Diese Klasse kann nur in Verbindung mit der Klasse B erworben werden und berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, ausgenommen Krafträdern, mit einer Gesamtmasse von mehr als 3500 Kilo aber nicht mehr als 7500 Kilo und nicht mehr als acht Sitzplätzen.

Klasse C1E:

Diese Klasse beinhaltet die Klasse BE, ist nur mit der Klasse C1 zu erwerben und dies erst ab dem 18. Lebensjahr. Geführt werden dürfen Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klassen C1 oder D1 und einem Anhänger mit einer Gesamtmasse von mehr als 750 Kilo bestehen. Jedoch darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 Tonnen und die zulässige Gesamtmasse des Anhänger die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten. Diese Fahrerlaubnis ist bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet. Im Anschluss daran muss eine ärztliche Untersuchung und ein augenärztliches Gutachten vorgelegt werden, um die Erlaubnis um fünf weitere Jahre erneuern lassen zu können. Diese Erneuerung wird dann alle fünf Jahre fällig.

Klasse D:

Sie beinhaltet die Klasse D1E und ist nur ab dem 21. Lebensjahr und in Verbindung mit der Klasse B möglich. Geführt werden dürfen Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, die der Personenbeförderung dienen und mit mehr als acht Sitzplätzen ausgestatte sind.

Klasse DE:

Diese Klasse beinhaltet die Klassen BE und D1E und ist nur in Kombination mit der Klasse D zu erwerben. Des weiteren muss der Anwärter mindestens 21 Jahre alt sein. Geführt werden dürfen Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 Kilo zulässiger Gesamtmasse, jedoch nur im Inland und nur mit Gepäckanhänger. Eine weitere Voraussetzung ist die Vorlegung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Bei dieser Fahrerlaubnis wird alle fünf Jahre eine ärztliche Untersuchung sowie ein augenärztliches Gutachten fällig und ab dem 50. Lebensjahr sowie bei jeder folgenden Verlängerung ist eines der oben genannten Gutachten fällig.

Klasse D1E:

Diese Klasse berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, außer Krafträdern, die der Personenbeförderung dienen und mehr als acht aber nicht mehr als 16 Sitzplätze haben.

Klasse D1:

Sie beinhaltet die Klasse BE und ist ab dem 21. Lebensjahr in Kombination mit der Klasse D1 zu erwerben. Der Besitzer dieser Klasse darf Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 Kilo Gesamtmasse führen. Die Kombination darf jedoch nicht mehr als 12.000 Kilo wiegen und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zufahrzeugs nicht übersteigen. Bei der Ersterteilung ist ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten bzw. ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich und nach jeweils fünf Jahren muss ein ärztliches sowie ein augenärztliches Gutachten vorgelegt werden. Ab dem 50. Lebensjahr sowie bei jeder Verlängerung muss zudem ein medizinisch-psychologisches oder betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten vorgelegt werden.

Klasse T:

Sie beinhaltet die Klassen M, S und L und erlaubt es, Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h zu führen. Allerdings handelt es sich hierbei nur um Fahrzeuge für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke.

Klasse L:

Sie ist ab dem 16. Lebensjahr möglich und erlaubt es, Zugmaschinen zu führen, die nach ihrer Bauart nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden können. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf nicht mehr als 32 km/h betragen und eine Kombination aus diesen Fahrzeugen und Anhängern darf nicht schneller als 25 km/h fahren.




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